Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Vakuum- und Industrieservice Meier GmbH
Stand 01.03.2006
1. Allgemeine Bedingungen
Die nachstehend aufgeführten Bedingungen gelten für unsere Geschäftsbeziehungen ausschließlich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner gelten nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen. Dies gilt auch dann, wenn die Bedingungen unserer Vertragspartner uns gegenüber zuletzt bestätigt wurden. Durch die Erteilung des Auftrages erklärt sich der Käufer mit unsern Geschäftsbedingungen für die gesamte, auch zukünftige Geschäftsverbindung einverstanden. Mündliche Zusagen sowie sonstige Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Angebot
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Dasselbe gilt für zugesicherte Eigenschaften der Liefergegenstände.Die in Preislisten, Katalogen, Werbemedien, Abbildungen, Zeichnungen und Maßtabellen angegebenen Werte sind freibleibend und nur annähernd maßgebend , soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich schriftlich bestätigt sind. Wir behalten uns an unseren Mustern, Kostenvoranschlägen, Plänen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen in körperlicher-, unkörperlicher-, elektronischer Form sowie allen anderen Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
3. Lieferung
Soweit nicht schriftlich anders vereinbart erfolgen unsere Lieferungen ab Werk. Die vereinbarten Lieferfristen sind unverbindlich. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das entsprechende Lieferwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt worden ist. Lieferzeiten beginnen grundsätzlich erst nach endgültiger technischer- und kaufmännischer Klärung aller offenen Fragen und Zulieferungen von Material und Daten durch den Besteller, welche für die Auftragsabwicklung notwendig sind. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Ist die Verlängerung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten oder auch bei einem bereits vorliegendem Verzug. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Kommen wir durch Eigenverschulden mit der Lieferzeit in Verzug und wird auch eine angemessene Nachfrist nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt vom Kaufvertrag für fehlende Einzelkomponenten bzw. für zusammengehörige Komponenten zurückzutreten. Alternativ kann der Besteller, bei nachweislich durch die Lieferverzögerung entstandenem Schaden, eine Verzugsentschädigung verlangen. Die Entschädigung beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5% höchstens jedoch 5% des Rechnungswertes der noch nicht gelieferten Komponente bzw. der Komponentenzusammenstellung welche durch die Lieferverzögerung nicht zweckdienlich benutzt werden kann. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche aufgrund von Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen. Die Gefahr geht mit Übergabe der Lieferung an den Transporteur auf den Besteller über. Etwaige Verluste und Transportschäden sind unverzüglich dem Transportunternehmen schriftlich mitzuteilen. Auf Wunsch kann die Sendung auf Kosten des Bestellers versichert werden.
4. Preis und Zahlung
Von uns gelieferte Transportverpackung kann, für uns kostenfrei, zurück gesandt werden. Hierfür erfolgt keine Gutschrift.
Zahlungsziel für Warenlieferungen und Warenlieferung mit Dienstleitung ist 30 Tage ab Rechnungsdatum netto. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Zahlungsziel für reine Dienstleistung mit evt. Aufwandsentschädigung ist 10 Tage netto (ohne Abzug). Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir über die Summe frei verfügen können. Bei verspäteter Zahlung berechnen wir ohne Mahnung Fälligkeitszinsen in Höhe von 3% über dem Bundesbankdiskontsatz. Stellt der Kunde seine Zahlungen ein oder erscheint uns die Realisierung unserer Forderungen gefährdet, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüche aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Gewährleistung
Offene Mängel einer gelieferten Ware sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch bei Feststellung von versteckten Mängeln. Nach Feststellung der Berechtigung des Gewährleistungsanspruchs obliegt es uns zu entscheiden, ob eine Nachbesserung, Rücknahme oder eine Neulieferung erfolgen soll. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Besteller uns nach schriftlicher Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen durch Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der Erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir- unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle- eine uns schriftlich gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort verbracht ist, gehen zu Lasten des Kunden.
Anwendungstechnische Beratungen erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung und Verwendung. Bei Reparaturen leisten wir entsprechend Gewähr auf bei der Reparatur verwendete Neuteile, ausgenommen Verschleißteile.
Voraussetzung für Gewährleistungen bei Neu- und Gebrauchtartikeln ist die bestimmungsmäßige Verwendung entsprechend der jeweiligen Installationsvorschrift und Bedienungs- bzw. Betriebsanleitung.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir- außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter- nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Bei Verletzung von Nebenpflichten gelten die obigen Bedingungen entsprechend. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklichzugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstandselbst entstanden sind, abzusichern.
6. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Besteller und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt;
jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, verkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern und uns hiervon Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Versicherung abzuschließen. Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.
7. Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für Auslandsgeschäfte. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
8. Schlussklausel
Die etwaige Unwirksamkeit einer der obigen Bedingungen beeinträchtigt die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen nicht.